Die Drohnen-Gesetze für die Europäische Union und deren Umsetzung in Deutschland.
Die neue EU-Drohnenregelungen ist ab dem 01.01.2021 in Kraft getreten und somit werden die Drohnenflüge nach den europäischen Regeln ausgeübt. Die Übergangsfrist läuft bis Ende 2021.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 – UAS-Betrieb wird in drei Kategorien unterteilt:
OPEN Category – geringes Betriebsrisiko
- keine weitere Genehmigung notwendig
- je nach Risiko gibt es Mindestauflagen, wie etwa das Mitführen eines EU-Zertifikates für Drohnensteuerer A1/A3 oder Fernpilotenlizenz A2
SPECIFIC Category – erhöhtes Betriebsrisiko
- ein Betreiber des UAV muss eine Risikobewertung durchführen (SORA)
- Genehmigung für den Betrieb ist notwendig (Betriebsgenehmigung oder Betreiberzeugnis oder LUC)
CERTIFIED Category – komplexes Betriebsrisiko
- Zulassung und Betrieb des Flugsystems ist ähnlich aufwändig wie in der bemannten Luftfahrt (Luftfahrtbetrieb)
- Drohnensteuerer, Betreiber und UAS müssen Luftfahrtzertifizierung durchlaufen
Einsatzbereiche innerhalb der Kategorien:
Offene Kategorie / OPEN Categorie
A1: Flug nahe unbeteiligter Personen (nicht über Menschenmengen)
- Drohnen unter 250 Gramm (C0): Bedienungsanleitung verstehen
- Drohnen unter 900 Gramm (C1): zusätzlich Onlinetraining und Onlinetest
- Mit Drohnen der Unterkategorie A1 darf an unbeteiligte Personen herangeflogen werden, wobei vermieden werden sollte, die Personen dabei zu überfliegen
A2: Flug nahe unbeteiligter Personen
- Drohnen unter 4 kg (C2)
- Bedienungsanleitung verstehen, Onlinetraining, Onlinetest, Präsenzprüfung
- elektronische Registrierung der Drohne und des UAV-Betreibers
- Identifizierungsmöglichkeiten der Drohne
- in dieser Unterkategorie betriebene Drohnen dürfen horizontal bis zu 30 m an unbeteiligte Personen herangeflogen werden. Sofern sich die Drohne im „Langsamflugmodus“ befindet, darf bis auf 5 m an unbeteiligte Personen herangeflogen werden
- Gebiete, wie Erholungs-, Industrie-, Gewerbe- & Wohngebiete können überflogen werden (mit Zustimmung der Betreiber / Eigentümer)
A3: Flug in sicherer Entfernung zu unbeteiligten Personen / bestimmten Gebieten
- Drohnen unter 25 kg (C3/C4)
- Bedienungsanleitung verstehen, Onlinetraining, Onlinetest
Hinweis: EU-Kompetenznachweis A1 und A3 werden automatisch zusammengefasst und bei Bestehen des Onlinetests als ein gemeinsames Dokument herausgegeben.
Der Onlinetest erfolgt über Luftbundesamt (LBA).
Gültigkeitsdauer: 5 Jahre
Spezielle Kategorie / SPECIAL Category
Für die Nutzung in der speziellen Kategorie sind entweder eine Betriebsgenehmigung mit SORA (Specific Operation Risk Assessment) Risikobewertung notwendig oder das UAS wird gemäß eines „Standard Szenario“ betrieben, für die dann auch Anforderungen erfüllt werden müssen.
Aktuell existieren zwei festgelegte Standardszenarien für den EU-weiten Drohnenflug:
- STS-01: Visuelle Sichtverbindung (VLOS) in einer maximalen Flughöhe von 120 m, bei einer Bodengeschwindigkeit von weniger als 5 m / s bei nicht gefesselten UAV´s über kontrollierten Bodenbereichen, die besiedelt sein können (z. B. städtische Randbezirke) mit maximalen Startmassen (MTOMs) von bis zu 25 kg.
- STS-02: Betrieb außerhalb der Sichtlinie (BVLOS) mit der UAV´s in maximal 2 km Entfernung vom Fernpiloten, wenn visuelle Beobachter (VOs) in den kontrollierten Bodenbereichen eingesetzt werden (maximale Flughöhe 120 m). Maximale Startmasse ist 25 kg.
Eine weitere Möglichkeit zum Betrieb von Drohnen in der speziellen Kategorie ist der Erwerb eines „LUC“ (Light UAS Operater Certificate).
Auch hier muss der Steuerer oder das Unternehmen, welches Drohnen einsetzen will, einen Prozess durchlaufen (QM, SORA, Praktische Ausbildung, Ablauf von Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen etc.). Mit einem LUC können UAS-Flüge dann ohne weitere Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.
Zertifizierte Kategorie / CERTIFIED Category
Wie bereits oben beschrieben, der Zulassung und Betrieb des Flugsystems ist ähnlich aufwändig wie in der bemannten Luftfahrt (Luftfahrtbetrieb). Als Beispiel wäre hier der Einsatze der Drohnen als Flugtaxi.
Aus diesem Grund wird es auf diese Kategorie nicht eingegangen.
Technische Drohnenklassen von C0 bis C4
Registrierungspflicht
Die Registrierung von Drohnen-Betreibern (Nutzer von Drohnen ab 250g aufwärts) kann ab sofort beim LBA durchgeführt werden. Eine Registrierungspflicht besteht auch für UAS von weniger als 250 g, wenn das UAS mit einem Sensor zur Erfassung personengebundener Daten wie Kameras, Mikrofone oder ähnliches ausgestattet ist.
Alle, die sich nach dem 01.01.2021 registrieren, müssen ihre Drohne weiterhin mit der üblichen Plakette versehen (Name, Anschrift).
Online-Training
EU-Kompetenznachweis A1/A3
Um ein UAS aus der Kategorie A1 und A3 ab 250 Gramm legal führen zu können, muss ein/e Pilot/in einen Nachweis über seine Kompetenzen erwerben. Dieser Kompetenznachweis ist in der EU sowie einigen europäischen Ländern wie der Schweiz oder Norwegen gültig.
Alle Lerninhalte, das Training und die Prüfung sind auf einem LBA Portal zu finden. Zu den Lerninhalten gehören folgende Module:
- Luftrecht und Sicherheit
- Menschliches Leistungsvermögen
- Betriebliche Verfahren
- Allgemeine UAS-Kunde
Anschließend muss ein Training mit 20 Multiple Choice Aufgaben erfolgreich absolviert werden, erst dann erfolgt die Zulassung zu der Prüfung.
Online-Prüfung
EU-Kompetenznachweis A1/A3
Die Prüfung enthält 40 Multiple Choice Aufgaben, für deren Bearbeitung werden 45 Minuten Zeit gegeben. Wenn 75% der Aufgaben richtig beantwortet wurden, erlangt der Prüfling einen Kenntnisnachweis für Fernpiloten für den Einsatzbereich A1/A3.
Kompetenznachweis A1 / A3
Anforderungen an die Kompetenz von Fernpiloten in der OPEN Category – Unterkategorien A1 / A3 (UAS.OPEN.020 (4) (b))
- Vertraut machen mit dem Betriebshandbuch der Drohne
- Onlinetraining und Onlineprüfung mit 40 Multiple Choice – Fragen zu Fachgebieten:
- Flugsicherheit
- Luftraumbeschränkungen
- Luftrecht
- Menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen
- Betriebsverfahren
- Allgemeine Kenntnisse zu UAS
- Schutz der Privatsphäre und der Daten
- Versicherung
- Luftsicherheit
Fernpilotenzeugnis A2 – läuft über „benannte Prüfstellen“ (PStF)
Anforderungen an die Kompetenz von Fernpiloten in der Open Category – Unterkategorie A2
- Überprüfung der Voraussetzung zur Ablegung der Prüfung durch „Benannte Stelle“. Voraussetzungen sind bspw. der Kompetenznachweis A1/A3, Mindestalter von 18 Jahre etc.
- Durchführung der (erweiterten) Prüfung bei „Benannter Stelle“ zu zusätzlichen Fachthemen wie
– Meteorologie
– UAV Flugleistung
– Technische und betriebliche Risikominimierung in der Luft - Ausstellung des Fernpilotenzeugnisses durch das LBA
Übergangsregelung
Drohnen, die mit dem neuen EU-Recht nicht konform sind dürfen unter folgenden Voraussetzungen genutzt werden:
- bei max. Abfluggewicht von 250 g und der Einhaltung der Bedingungen der Unterkategorie A1 der offenen Kategorie
- bei max. Abfluggewicht von 25 kg und der Einhaltung der Bedingungen der Unterkategorie A3 der offenen Kategorie
Nicht EU-zertifizierte Bestandsdrohnen außerhalb der A3-Zone können unter folgenden Auflagen genutzt werden:
- Steuerer ist in Besitz eines Kenntnisnachweises nach § 21d LuftVO (nationaler Drohnenführerschein)
- Steuerer ist zusätzlich im Besitz des EU-Kompentenznachweises A1/A3
- Abgabe einer notwendigen Selbsterklärung über ausreichende, praktische Flugeerfahrung
- Abfluggewicht der Drohne nicht höher als 2 kg
- Distanz zu unbeteiligten Personen von mind. 50 Meter ist einzuhalten
- Nutzungsdauer dieser Übergangsregelung gilt bis 31.12.2022